Mit der Nutzung dieser Website erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies verwenden.Mehr InformationenVerstanden
Zur Startseite

Grund- und Hauptschullehrer in der „Realschule plus“ in Rheinland-Pfalz

11.12.2014

Durch das Landesgesetz zur Änderung der Schulstruktur vom 22. Dezember 2008
wurden in Rheinland-Pfalz alle „Regionalen Schulen“ zum Schuljahr 2009/2010 in
„Realschulen plus“ umgewandelt; für die Haupt- und Realschulen war das Verfahren
bis zum Schuljahr 2013/2014 gestreckt; seitdem sind die allgemeinbildenden
Schulen in die Schularten Grundschule, Realschule plus und Gymnasium gefächert.
Zu diesem Zeitpunkt wurde das Lehramt an Hauptschulen abgeschafft.

Die Klägerin ist Lehrerin mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und
Hauptschulen (Besoldungsgruppe A 12 LBesO). Sie war ursprünglich an einer
Hauptschule und seit 2004 an einer Regionalen Schule eingesetzt. Seit dem
Schuljahr 2009/2010 ist sie - wie rund 3 000 andere ehemalige Hauptschullehrer -
an einer Realschule plus tätig. Den Antrag, ihr ab dem Schuljahr 2013/2014 das
Amt einer Lehrerin mit der Befähigung des Lehramts an einer Realschule plus
(Besoldungsgruppe A 13 LBesO) zu übertragen, hilfsweise ihr eine Zulage in Höhe
des Besoldungsunterschieds zwischen den Besoldungsgruppen A 12 und A 13 LBesO zu
zahlen, lehnte das beklagte Land ab; auch vor den Vorinstanzen blieb ihr Antrag
ohne Erfolg.

Das BVerwG hat festgestellt, dass das beklagte Land der Klägerin die Befähigung
für das Lehramt einer Lehrerin an einer Realschule plus nicht auf der Grundlage
der derzeitigen Lehrkräfte-Wechselprüfungsverordnung (LWPO) versagen darf.

Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Zu den hergebrachten
Grund­sätzen des Berufsbeamtentums gemäß Art. 33 Abs. 5 GG gehört es, dass das
Statusamt eines Beamten (Amt im statusrechtlichen Sinne) und der von ihm
wahrgenommene Dienstposten (Amt im konkret-funktionellen Sinne) sich
entsprechen. Die derzeitige Rechtslage an den Realschulen plus in
Rheinland-Pfalz führt dagegen zu einem dauerhaften Auseinanderfallen von
Statusamt und Funktion. Lehrer wie die Klägerin mit der Befähigung für das
Lehramt an Grund- und Hauptschulen unterrichten seit Jahren trotz fehlender
formeller Qualifikation beanstandungsfrei auf einem Dienstposten an Realschulen
plus, ohne dass ihnen das entsprechende Statusamt übertragen ist. Dies kann mit
Blick auf die Umorganisation der Schulstruktur des Landes übergangsweise nur
dann hingenommen werden, wenn den Betroffenen eine zumutbare und realistische
Chance eingeräumt ist, die Befähigungsvoraussetzungen für das Amt eines Lehrers
an Realschulen plus berufsbegleitend zu erwerben.

Die Regelungen der LWPO in der derzeitigen Fassung genügen dem nicht. Sie
stellen zum Teil unverhältnismäßige Voraussetzungen auf. Gegenstand der
Wechselprüfung ist die Feststellung, ob der Lehrer den gegenüber einer
Hauptschule gesteigerten Anforderungen des Unterrichts an einer Realschule plus
entspricht; im Vordergrund der Prüfung steht die praktische Kompetenz des
Lehrers. Hiervon ausgehend ist insbesondere zu beanstanden, dass einem Lehrer,
der über einen längeren Zeitraum (hier: fünf Jahre) zur vollen Zufriedenheit des
Dienstherrn an einer Realschule plus unterrichtet hat, regelmäßig abverlangt
wird, parallel zu seinen (ihn auslastenden) Unterrichtsverpflichtungen eine
schriftliche Hausarbeit anzufertigen (§ 18 LWPO)

Das beklagte Land wird die Regelungen über diese Wechselprüfung zu überarbeiten
haben. Für die Nachbesserung hat das BVerwG eine Frist bis (spätestens) zum
Beginn des Schuljahres 2015/16 gesetzt.

BVerwG 2 C 51.13 - Urteil vom 11. Dezember 2014

Vorinstanzen:
OVG Koblenz 2 A 10574/13.OVG - Urteil vom 26. November 2013
VG Koblenz 6 K 992/12.KO - Urteil vom 22. April 2013

Login

 

Aktuelles

 
 
 
 
 
 
 
 
 

Recht für Lehrer –
Das Beratungsportal des
Verband Bildung und Erziehung VBE
Landesverband Rheinland-Pfalz

VBE-Landesgeschäftsstelle:
D-55118 Mainz,
Adam-Karrillon-Straße 62

Postfach 4207, D-55032 Mainz
Telefon: 0 61 31 / 61 64 22
Telefax: 0 61 31 / 61 64 25
eMail: Info@VBE-RP.de