03.03.2017
Zu den Gründen führte der Senat aus, dass die unterschiedliche Behandlung von identischen Ausbildungs- und Erwerbsbiographien im Besoldungsrecht Folge der im Rahmen der Föderalismusreform in Länderhoheit zurückgekehrten Gesetzgebungskompetenz für diesen Bereich ist. Hierzu hatte auch das Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 05. Mai 2015 (2 BvL 17/09) ausgeführt, dass die Länder die Besoldung ausgehend von ihren wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnissen selbst regeln können, ohne dass ein Zwang zur Einheitlichkeit bestünde.
Dies gilt nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts erst recht bei Länderwechsel.
Wer sich als Beamter für einen neuen Dienstherrn entscheidet, darf nicht darauf vertrauen, dass die Besoldungsbedingungen übernommen werden. Vielmehr muss er sich selbst informieren und nach Kenntnis der einsehbaren Vorgaben seine Entscheidung treffen.
Da zahlreiche Kolleginnen und Kollegen gegen ähnliche Entscheidungen Widerspruch eingelegt haben, gehen wir davon aus, dass in Kürze entsprechende Informationen in den ruhenden Verfahren seitens des Dienstherrn übersandt werden und die Rücknahme des Widerspruchs angeregt wird.